Ausgleichsabgabe – Erklärung und Berechnungsbeispiel
Erklärung der Ausgleichsabgabe
Mit der Vergabe eines Auftrages an eine Werkstatt für behinderte Menschen, wie z.B. der nbw gGmbH, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, 50 % der von uns erbrachten
Arbeitsleistungen auf seine Ausgleichsabgabe nach § 140 SGB IX anzurechnen.
Erläuterungen zur Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe
Unternehmen ab einer Größe von 20 MitarbeiterInnen sind verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Sofern Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe erhoben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, inwieweit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt.
Pro unbesetzten Pflichtplatz können derzeit somit Kosten von bis zu 3.120 Euro pro Jahr entstehen.
Durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen können Sie bis zu 50 % der berechneten Arbeitsleistung direkt mit dieser Pflichtabgabe verrechnen, d.h. diese entsprechend reduzieren oder sogar komplett tilgen.
Berechnungsbeispiel:
Sie beauftragen die nbw mit einer Aufgabe im Bereich Versanddienstleistung. Dabei beträgt der Auftragswert 3.000 Euro. Der Arbeitsleistungsanteil unter Berücksichtigung des Abzugsbetrages (dieser wird jährlich neu festgelegt) liegt bei 2.000 Euro.
Netto | Brutto | |
---|---|---|
Rechnungsbetrag | 3.000,00€ | 3.210,00€ |
Arbeitsleistung | 2.000,00€ | 2.140,00€ |
davon anrechenbar (50%) | 1.000,00€ | 1.070,00€ |
Sie können in diesem Beispiel Ihre Ausgleichabgabe um 1.000,00 € (Netto) reduzieren und bezahlen somit effektiv nur 2.000,00 € (Netto) für die erbrachte Leistung.
Reduzierte Mehrwertsteuer (MwSt.):
Der gesetzlich vorgeschriebene reduzierte Mehrwertsteuersatz beträgt bei gemeinnützigen Unternehmen derzeit 7%.