Ausgleichsabgabe – Erklärung und Berechnungsbeispiel

Erklärung der Ausgleichsabgabe

Mit der Vergabe eines Auftrages an eine Werkstatt für behinderte Menschen, wie z.B. der nbw gGmbH, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, 50 % der von uns erbrachten
Arbeitsleistungen auf seine Ausgleichsabgabe nach § 140 SGB IX anzurechnen.

Erläuterungen zur Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe

Unternehmen ab einer Größe von 20 MitarbeiterInnen sind verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Sofern Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe erhoben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, inwieweit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt.
Pro unbesetzten Pflichtplatz können derzeit somit Kosten von bis zu 3.120 Euro pro Jahr entstehen.

Durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen können Sie bis zu 50 % der berechneten Arbeitsleistung direkt mit dieser Pflichtabgabe verrechnen, d.h. diese entsprechend reduzieren oder sogar komplett tilgen.

Berechnungsbeispiel:

Sie beauftragen die nbw mit einer Aufgabe im Bereich Holzbearbeitung. Dabei beträgt der Auftragswert 3.000 Euro. Der Arbeitsleistungsanteil liegt bei 2.500 Euro.

NettoBrutto
Rechnungsbetrag3.000,00€3.210,00€
Arbeitsleistung2.500,00€2.675,00€
davon anrechenbar
(50%)
1.250,00€1.337,50€

Sie können in diesem Beispiel Ihre Ausgleichabgabe um 1.250,00 € (Netto) reduzieren und bezahlen somit effektiv nur 1.750,00 € (Netto) für die erbrachte Leistung.

Reduzierte Mehrwertsteuer (MwSt.):

Der gesetzlich vorgeschriebene reduzierte Mehrwertsteuersatz beträgt bei gemeinnützigen Unternehmen derzeit 7%.