Ausgleichsabgabe – Erklärung und Berechnungsbeispiel
Erklärung der Ausgleichsabgabe
Mit der Vergabe eines Auftrages an eine Werkstatt für behinderte Menschen, wie z.B. der nbw gGmbH, hat der Auftraggeber die Möglichkeit, 50 % der von uns erbrachten
Arbeitsleistungen auf seine Ausgleichsabgabe nach § 140 SGB IX anzurechnen.
Erläuterungen zur Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe
Unternehmen ab einer Größe von 20 MitarbeiterInnen sind verpflichtet, mindestens 5% der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen zu besetzen.
Sofern Sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, wird die gesetzlich vorgeschriebene Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabe erhoben.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist gestaffelt und richtet sich danach, inwieweit das betroffene Unternehmen die geforderte Quote von 5% erfüllt.
Pro unbesetzten Pflichtplatz können derzeit somit Kosten von bis zu 3.120 Euro pro Jahr entstehen.
Durch die Vergabe von Aufträgen an Werkstätten für behinderte Menschen können Sie bis zu 50 % der berechneten Arbeitsleistung direkt mit dieser Pflichtabgabe verrechnen, d.h. diese entsprechend reduzieren oder sogar komplett tilgen.
Berechnungsbeispiel:
Sie beauftragen die nbw mit einer Aufgabe im Bereich Holzbearbeitung. Dabei beträgt der Auftragswert 3.000 Euro. Der Arbeitsleistungsanteil liegt bei 2.500 Euro.
Netto | Brutto | |
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Rechnungsbetrag | 3.000,00€ | 3.210,00€ |
Arbeitsleistung | 2.500,00€ | 2.675,00€ |
davon anrechenbar (50%) | 1.250,00€ | 1.337,50€ |
Sie können in diesem Beispiel Ihre Ausgleichabgabe um 1.250,00 € (Netto) reduzieren und bezahlen somit effektiv nur 1.750,00 € (Netto) für die erbrachte Leistung.
Reduzierte Mehrwertsteuer (MwSt.):
Der gesetzlich vorgeschriebene reduzierte Mehrwertsteuersatz beträgt bei gemeinnützigen Unternehmen derzeit 7%.