Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Download der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

der nbw Nordberliner Werkgemeinschaft gGmbH
– anerkannte Werkstatt für Behinderte Menschen – nachstehend nbw genannt –

Allgemeines

Der Auftrag des Auftraggebers wird in den Werkstätten der nbw von Menschen mit Behinderungen ausgeführt. Durch den der nbw erteilten Auftrag wird ein Beitrag zur beruflichen und sozialen Rehabilitation behinderter Mitbürger geleistet.
Die nbw ist eine anerkannte Werkstatt für Behinderte gem. § 136 ff SGB IX. Gem. § 140 SGB IX ist ein Auftraggeber berechtigt 50% des auf die von der nbw erbrachten Arbeitsleistungen entfallenden Rechnungsbetrages auf die vom Auftraggeber gem. § 80 SGB IX ggf. zu zahlende Ausgleichsabgabe anzurechnen.

Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der nbw erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Einkaufsbedingungen  von Auftraggebern, die zu den Geschäftsbedingungen der nbw in Widerspruch stehen, sind für die nbw unverbindlich, auch wenn sie seitens des Auftraggebers der Bestellung zugrunde gelegt werden. Sondervereinbarungen sind nur gültig, wenn diese ausdrücklich von der nbw in geeigneter Form bestätigt werden.

Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote der nbw sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich die nbw 30 Kalendertage gebunden.

2. Der Auftraggeber ist vier Wochen an seinen Auftrag, d.h. Angebot auf Abschluss eines Vertrages, gebunden. Verträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit einer Bestätigung der nbw. Lehnt die nbw nicht binnen vier Wochen nach Auftragseingang die Annahme ab, so gilt die Bestätigung als erteilt.

3. Alle Vereinbarungen, die zwischen der nbw und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des Auftrages getroffen werden, sind in geeigneter Form niederzulegen.

Preise, Preisänderungen

1. Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer ein.

2. Die Preise schließen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – Verpackung und Fracht der hergestellten Ware bis zum Bestimmungsort aus.

3. Soweit zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als sechs Monate liegen, gelten die zur Zeit der Lieferung oder Bereitstellung gültigen Preise der nbw, soweit Verzögerungen nicht von der nbw zu vertreten sind. Übersteigen die letztgenannten Preise die zunächst vereinbarten um mehr als 10% so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

Lieferung

1. Liefertermine oder –fristen, sind in geeigneter Form verbindlich vereinbar.

2. Bei Vorliegen von durch die nbw zu vertretenden Lieferverzögerungen wird die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf zwei Wochen festgelegt, die mit Eingang der Nachfristsetzung bei der nbw beginnt.

Versand und Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald im Falle der Versendung durch Drittfirmen bzw. dritte Personen der hergestellten Ware die Ware an die den Transport ausführenden Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Betriebsgelände der nbw verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft der Ware auf den Auftraggeber über.

2. Auf Wunsch des Auftraggebers werden Lieferungen in seinem Namen und auf seine Rechnung versichert.

Rechte des Auftraggebers wegen Mängel

1. Hat der hergestellte und ausgelieferte Gegenstand nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder für eine Verwendung allgemein oder hat er nicht die Eigenschaften, die der Auftraggeber nach öffentlichen Äußerungen der nbw erwarten kann, ist die nbw verpflichtet, den Gegenstand auftragsgemäß nachzuarbeiten oder – soweit eine Reparatur nicht möglich ist –den Gegenstand neu nachzuliefern. Mehrfache Nacharbeitung bzw. Nachlieferung ist zulässig. Schlägt jedoch eine zweifache Nacharbeitung bzw. Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den vereinbarten Preis angemessen herabsetzen oder vom Vertrag zurücktreten.

2. Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung der Ware.

3. Zulieferungen durch den Auftraggeber oder durch ihn eingeschaltete Dritte unterliegen keiner Prüfungspflicht seitens der nbw.

Haftbegrenzung

Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung beschränkt sich die Haftung der nbw auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der Gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von der nbw.

Eigentumsvorbehalt

1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die der nbw aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, behält sich die nbw das Eigentum an den gelieferten Waren vor. (Vorbehaltsware). Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nicht verfügen.

2. Bei Zugriff Dritter –z.B. durch einen Gerichtsvollzieher –auf die Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum von der nbw hinweisen und die nbw unverzüglich benachrichtigen, damit die nbw ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, die nbw in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.

3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist die nbw berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorhaltsware herauszuverlangen.

Zahlungen

1. Zahlungen mit befreiender Wirkung können nur unmittelbar, an die nbw oder auf ein von der nbw angegebenes Bankkonto, erfolgen.

2. Rechnungen von der nbw sind zahlbar innerhalb 10 Tage ab Rechnungsdatum, Zahlungen dürfen nur in der für Deutschland gültigen Währung erfolgen.

3. Die Ablehnung von Schecks oder Wechsel behält sich die nbw ausdrücklich vor. Die

Annahme von Schecks oder Wechsel erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.

4. Die nbw ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Auftraggebers Zahlungen zunächst auf dessen älteren Schulden anzurechnen. Die nbw wird den Auftraggeber über die Art der erfolgten Verrechnung zu informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist die nbw berechtigt die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zur Zurückbehaltung ist der Auftraggeber jedoch auch wegen Gegenansprüche aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

6. Im Falle des Verzugs ist der Auftraggeber verpflichtet Verzugzinsen gem. § 288

Abs. 1 BGB in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz gem. §247 BGB zu zahlen, sowie nicht ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien ein anderer Zinssatz vereinbart ist. Ist der Auftraggeber Unternehmer i.S. des § 14 BGB erhöhen sich die Verzugszinsen gem. § 288 Abs. 2 BGB auf mindestens 8% über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB.

Weist die nbw einen höheren Zinsschaden durch den Zahlungsverzug nach, kann die nbw auch einen höheren Zinssatz verlangen.

11.Lagerhaltung

  1. a) Auf Wunsch des Auftraggebers ist die nbw bereit, zu bearbeitende Rohstoffe, Materialien oder Waren im Rahmen ihrer Möglichkeiten und für einen befristeten Zeitraum von fünf Arbeitstagen vor dem möglichen Arbeitsbeginn kostenfrei auf Lager zu nehmen. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der ersten Teillieferung des Auftraggebers.
  2. b) Ebenso ist die nbw bereit, hergestellte oder bearbeitete Waren in begrenztem Umfang bis zu ihrem Abruf auf Lager zu nehmen.

Sofern nichts anderes vereinbart wurde, berechnet die nbw für die Lagerhaltung

Gebühren in Höhe von 0,50 € je Tag und Quadratmeter:

  1. a) ab dem sechsten Arbeitstag nach der ersten Teillieferung des Auftraggebers an die nbw
  2. b) ab dem sechsten Arbeitstag nach Fertigmeldung an den Auftraggeber.

12.Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1    Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist

Berlin, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

12.2    Soweit die Voraussetzungen gem. § 38 ZPO vorliegen ist Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Geschäftsverbindungen zwischen der nbw und dem Auftraggeber Berlin. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Gerichtsstandes die gesetzlichen Regelungen.

Stand: 01.Juli 2016